Wartezeiten in der Rechtsschutzversicherung

Je nach Leistungsart gilt keine Wartezeit bzw. eine Wartezeit von drei Monaten.

Für folgende Leistungsarten gilt keine Wartezeit:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Opfer-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Daten-Rechtsschutz

Für folgende Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten:
- Arbeits-Rechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Die Wartezeit bedeutet, dass Versicherungsschutz nicht für Ereignisse gewährt wird, die sich in den ersten drei Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages zugetragen haben.

Wartezeitwegfall: Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt. Das gilt auch, wenn der/die Antragsteller/in bei einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert war.

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