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Je nach Leistungsart gilt keine Wartezeit bzw. eine Wartezeit von drei Monaten. Für folgende Leistungsarten gilt keine Wartezeit: Für folgende Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten: Wartezeitwegfall: Die Wartezeit entfällt, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt. Das gilt auch, wenn der/die Antragsteller/in bei einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert war. |
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